-
Im Verlauf der 4 Grundschuljahre muss Religionsunterricht im Umfang von 5 Wochenstunden unterrichtet werden, also insgesamt 190 Stunden à 45min. (APO-GrundStGy, Anlage 2).
- Religion muss in jedem Schuljahr erteilt werden. (APO-GrundStGy §36, Absatz 3, Nummer 7).
- Die Rückmeldungen zum Leistungsstand erfolgt im „ordentlichen Unterrichtsfach“ Religion genauso wie in allen anderen Fächern, d. h. kompetenzorientierte Rückmeldung zum Lernstand und zur
Lernentwicklung ab Jahrgang 1; Zensierung in Jahrgang 4 – und auf individuellen Wunsch der Eltern auch in Jahrgang 3 (Schulgesetz §44, Absatz 2).
- Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihr Kind vom Religionsunterricht abzumelden; es muss dann anderweitig (z. B. in der Parallelklasse) unterrichtet werden. (GG Art. 7, Absatz 2)
(kommt aber sehr selten vor)
- Parallel (also alternativ) zum Religionsunterricht darf kein anderes Fach erteilt werden, also z. B. kein muttersprachlicher Unterricht, kein Förderunterricht. (Beschluss der Gemischten
Kommission vom 21.2.2011)