Jahrgänge 5 und 6
- Religion muss im Umfang von 4 Wochenstunden à 45min, also insgesamt 152 Stunden à 45min erteilt werden (APO-GrundStGy, Anlage 4).
- Religion muss in beiden Jahrgangsstufen unterrichtet werden (APO-GrundStGy §36, Absatz 3, Nummer 7).
- Ein Alternativfach ist nicht vorgesehen.
- Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihr Kind vom Religionsunterricht abzumelden, es muss dann anderweitig (z. B. in der Parallelklasse) unterrichtet werden. (GG Art. 7, Absatz 2)
[kommt aber sehr selten vor]
Jahrgänge 7 bis 10
- Religion muss im Umfang von 4 Wochenstunden à 45min, also insgesamt 152 Stunden à 45min erteilt werden (APO-GrundStGy, Anlage 4).
- Religion muss hier nicht in allen Jahrgängen angeboten werden. Die Rahmenpläne legen jedoch nahe, dass ein Teil des Religionskontingents in den Jahrgängen 7 oder 8 und ein weiterer Teil in
den Jahrgängen 9 und 10 erteilt wird, zwingend ist diese Vorgabe aber nicht.
- Religion muss in Wahlpflichtalternative mit Philosophie angeboten werden. Schüler müssen individuell (!) wählen, eine klassenweise (Zwangs-)Einteilung ist nicht zulässig (Schulgesetz §7,
Absatz 4; i. S. von GG 7, Absätze 2 und 3). Schüler haben ein individuelles Recht auf Teilnahme an dem von ihnen gewählten Kurs. Ein Hinweis „voller Kurs“ reicht nicht aus, ggf. müssen Kurse
aufgeteilt oder klassen- oder jahrgangsübergreifend angeboten werden.
- Ein Kombinationsfach Religion/Philosophie ist nicht zulässig und nicht vorgesehen (Schulgesetz §7, Absatz 4; widerspräche GG Art. 7, Absätze 2
und 3). Unabhängig davon kann mit Philosophie phasen(!)weise fachübergreifend zusammengearbeitet werden - wie mit allen anderen Fächern auch.
Jahrgang 11 (Vorstufe)
- Religion muss zweistündig in Wahlpflichtalternative zu Philosophie angeboten werden (APO-AH §36). Dies ist Voraussetzung, damit Religion als Prüfungsfach gewählt werden kann.
Jahrgänge 12 und 13 (S1 bis S4)
- Religion muss in allen 4 Semestern angeboten werden. Schüler müssen 4 Semester Religion oder Philosophie belegen, müssen die Kurse aber nicht einbringen (APO-AH §7, Absatz 2). Es können auch
beide Fächer parallel besucht werden.
- Religion kann schriftliches und mündliches Prüfungsfach sein. Die Aufgabenstellung erfolgt zentral.