Religion muss im Umfang von 4 Wochenstunden à 45min, also insgesamt 152 Stunden à 45min erteilt werden (APO-GrundStGy, Anlage 4).
Religion muss in beiden Jahrgangsstufen unterrichtet werden (APO-GrundStGy §36, Absatz 3, Nummer 7).
Ein Alternativfach ist nicht vorgesehen.
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihr Kind vom Religionsunterricht abzumelden, es muss dann anderweitig (z. B. in der Parallelklasse) unterrichtet werden. (GG Art. 7, Absatz 2)
[kommt aber sehr selten vor]
Jahrgänge 7 bis 10
Religion muss im Umfang von 4 Wochenstunden à 45min, also insgesamt 152 Stunden à 45min erteilt werden (APO-GrundStGy, Anlage 4).
Religion muss hier nicht in allen Jahrgängen angeboten werden. Die Rahmenpläne legen jedoch nahe, dass ein Teil des Religionskontingents in den Jahrgängen 7 oder 8 und ein weiterer Teil in
den Jahrgängen 9 und 10 erteilt wird, zwingend ist diese Vorgabe aber nicht.
Religion muss in Wahlpflichtalternative mit Philosophie angeboten werden. Schüler müssen individuell (!) wählen, eine klassenweise (Zwangs-)Einteilung ist nicht zulässig (Schulgesetz §7,
Absatz 4; i. S. von GG 7, Absätze 2 und 3). Schüler haben ein individuelles Recht auf Teilnahme an dem von ihnen gewählten Kurs. Ein Hinweis „voller Kurs“ reicht nicht aus, ggf. müssen Kurse
aufgeteilt oder klassen- oder jahrgangsübergreifend angeboten werden.
Ein Kombinationsfach Religion/Philosophie ist nicht zulässig und nicht vorgesehen (Schulgesetz §7, Absatz 4; widerspräche GG Art. 7, Absätze 2
und 3). Unabhängig davon kann mit Philosophie phasen(!)weise fachübergreifend zusammengearbeitet werden - wie mit allen anderen Fächern auch.
Jahrgang 11 (Vorstufe)
Religion muss zweistündig in Wahlpflichtalternative zu Philosophie angeboten werden (APO-AH §36). Dies ist Voraussetzung, damit Religion als Prüfungsfach gewählt werden kann.
Jahrgänge 12 und 13 (S1 bis S4)
Religion muss in allen 4 Semestern angeboten werden. Schüler müssen 4 Semester Religion oder Philosophie belegen, müssen die Kurse aber nicht einbringen (APO-AH §7, Absatz 2). Es können auch
beide Fächer parallel besucht werden.
Religion kann schriftliches und mündliches Prüfungsfach sein. Die Aufgabenstellung erfolgt zentral.
Die Weiterentwicklung des Hamburger Religions-unterrichts in der Diskus- sion zwischen Ver- fassungsrecht und Schul- pädagogik (J.
Bauer; Fachreferent Religion/BSB) Bauer_ZevKR_59_3-4_227-256.pdf