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Memorandum 1992

Memorandum zum Religionsunterricht[1]

Ausgangslage

Der Blick in die Geschichte des Religionsunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland zeigt, daß dieses Schulfach in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche Wandlungen durchgemacht hat. Sie haben sich in Korrespondenz mit sozialen und geistigen Veränderungen in unserer Gesellschaft vollzogen. Trotz seiner grundgesetzlichen Garantie war der Religionsunterricht (evangelischer oder katholischer Prägung) seit Ende der sechziger Jahre im Bewußtsein der Schüler-, Lehrer- und Elternschaft häufig nicht mehr ein selbstverständlicher Bestandteil der Schule. So standen Religionspädagoginnen und -pädagogen immer wieder vor der Herausforderung, sich selbst und anderen Rechenschaft zu geben über die Aufgaben und Ziele des Religionsunterrichts in der öffentlichen Schule für alle.

 

Am Beginn der neunziger Jahre befindet sich der Religionsunterricht in Deutschland erneut in einer Lage, die sich in mehrfacher Hinsicht als Zäsur erweisen könnte:

  • Durch den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes stehen die neuen Bundesländer nach einer vierzigjährigen Staatserziehung, die ohne und gegen jede Form von Religion geschah, vor der Aufgabe, ein Fach wieder in den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu integrieren, das den Bestimmungen der Artikel 4 und 7 des Grundgesetzes gerecht wird. Es war und ist umstritten, wie dieses Fach beschaffen sein müßte, wenn es den spezifischen pädagogischen Bedingungen, Erwartungen und Aufgaben in den neuen Bundesländern gerecht werden soll.
  • In den alten Bundesländern haben sich - schon seit längerem spürbar, soziale, kulturelle und geistige Wandlungsprozesse vollzogen; sie sind nicht zuletzt in den Schulklassen zu merken: Deren Zusammensetzung hat sich, was z. B. die geographische, kulturelle, soziale und geistige Herkunft und Prägung betrifft, zum Teil tiefgreifend verändert. Was kann bzw. sollte hier in Zukunft Aufgabe und Ziel des Religionsunterrichts sein.
  • Das vereinigte Deutschland befindet sich auf dem Weg nach Europa. Die Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben, die mit diesem politischen Entwicklungsprozeß verbunden sind, betreffen auch die Vorstellungen von Bildung und Erziehung, wie sie sich in allen Schulfächern, und damit auch im Religionsunterricht, niederschlagen.

 

Der Herausforderung, immer wieder Aufgaben und Ziele des Religionsunterrichts in der öffentlichen Schule kritisch zu überdenken, hatten sich im Jahr 1969 alle Mitglieder der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Hamburg gestellt. Mit ”Hamburger Leitsätzen zum Religionsunterricht” wandten sie sich an die Öffentlichkeit. Ihre Analyse und ihre Vorschläge zur künftigen Gestaltung des Faches verdienen auch heute noch Beachtung. Das vorliegende Memorandum knüpft an die Absicht der ”Hamburger Leitsätze zum Religionsunterricht” an. Es geht zurück auf eine Initiative Hamburger Religionslehrerinnen und Religionslehrer und wendet sich an die Öffentlichkeit sowie an die bildungspolitischen Entscheidungsträger im Staat und in den Religionsgemeinschaften. Die Unterzeichner dieses Memorandums fordern dazu auf, den Religionsunterricht den Bedingungen und Erfordernissen unseres gegenwärtigen und zukünftigen Bildungswesens gemäß in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland fortzuentwickeln.

A. Ort und Aufgabe des Religionsunterrichts

1. In den Jahren nach 1933 wurde der Religionsunterricht durch die nationalsozialistische Regierung systematisch reduziert bzw. aus den Schulen verdrängt. Die gegenüber dem totalitären Weltanschauungsstaat notwendige Verteidigung der christlich-humanen Tradition führte auf protestantischer Seite zur allgemeinen Übernahme der Konzeption einer ”Evangelischen Unterweisung”. Auf dem Gebiet der (ehemaligen) DDR, wo Religionsunterricht aus den Schulen verbannt wurde, fand diese Konzeption ihre Fortentwicklung in der gemeindepädagogisch begründeten ”Christenlehre, einer von der Kirche verantworteten kircheninternen Veranstaltung. In fast allen westdeutschen Bundesländern wurde die ”Evangelische Unterweisung” nach 1945 maßgebend für die Gestaltung des Schulfaches Evangelische Religion. Der vorkonziliare katholische Religionsunterricht erfuhr seine Prägung durch einen Katechismusunterricht, der der Rückbesinnung auf den Glauben der Kirche diente (”Grüner Katechismus”). Der Religionslehrer wurde als Katechet verstanden, d.h. als Lehrer mit besonderem kirchlichen Auftrag. Er hatte nicht eigentlich zu lehren, sondern zu verkündigen und Glauben zu wecken. Institutionelle Folge war in den meisten Bundesländern die formelle Beauftragung der Religionslehrerinnen und -lehrer durch die jeweilige Kirche. Allerdings ist diese Beauftragung (missio canonica bzw. vocatio) nicht vom Grundgesetz geboten; sie war ebenso wie die Konzeption der ”Evangelischen Unterweisung” von Anfang an nicht unumstritten.

 

Ausbildung und Festigung des demokratisch-offenen Gemeinwesens sowie soziale Wandlungsprozesse in vier Jahrzehnten Geschichte der alten Bundesländer haben jedoch diese Form der Verbindung von Religionsunterricht und Kirchen immer problematischer werden lassen. In einer Schule, die auf das Leben in der pluralistischen, zunehmend multikulturell geprägten Gesellschaft ausgerichtet ist und sich den Herausforderungen eines zusammenwachsenden Europas stellen muß, ist ein kirchlich-konfessionell definierter, monokonfessionell erteilter Religionsunterricht nicht länger zu rechtfertigen - weder bildungspolitisch noch pädagogisch.

 

2. Der Religionsunterricht ist, wie alle anderen Fächer, auf den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu beziehen. Sie muß sich unter den heute gegebenen Bedingungen der Frage nach der Erfahrung der einen Welt in der Vielfalt religiöser, weltanschaulicher und kultureller Spiegelungen stellen. Im bestehenden Bildungssystem ist der Religionsunterricht der Ort, in dem die Schule einen besonderen Beitrag dazu leistet, Heranwachsenden Hilfen zu geben zum Verständnis religiöser Orientierungen und Traditionen, die die Gegenwart bestimmen. Dazu gehören neben der Kenntnis der eigenen selbstverständlich auch die anderer religiöser Überzeugungen, deren Angehörige mit uns in der einen Welt leben. Engt der Religionsunterricht seinen Blickwinkel auf das Christentum in konfessioneller Interpretation ein, wird weder das Verständnis des eigenen gesellschaftlichen Kontextes vertieft, noch die kritische Auseinandersetzung mit jenen Werten, Glaubensvorstellungen und Handlungsorientierungen geschult, die in der und durch die zeitgenössische Kultur zum Ausdruck gebracht werden und die heute entscheidenden Einfluß auf die Meinungsbildung und das Lebensverständnis ausüben.

 

3. Erziehungsziel der Schule ist nicht allein Wissen, sondern eigenständiges, begründetes Urteilen. Die Beschäftigung mit den Möglichkeiten des christlichen Glaubens kann eine Kraft der Kritik freisetzen nicht nur zur Erneuerung des Menschen, sondern auch zur Neugestaltung der Lebensverhältnisse; sie macht aber auch eine kritische Distanz gegenüber den vielfältigen Formen des Mißbrauchs von Religion erforderlich. Eine demokratisch-offene Gesellschaft darf auf eine solche Reflexion ihrer Grundlagen im Unterricht der Schule nicht verzichten. Angesichts der Bedrohung unserer Welt durch wachsende Umweltzerstörung, durch Technokratie und Ideologisierung, die den Menschen beliebig manipulierbar machen können, bietet der Religionsunterricht eine Chance über das, was in unserer Gesellschaft gelten soll, nachzudenken und zu verantwortlicher Gestaltung der Zukunft zu ermutigen. Das gilt auch im Hinblick auf die Kirchen und Formen der Frömmigkeit.

 

4. Im Zeitalter der ökumenischen Bewegung und des begonnenen interreligiösen Gesprächs sollte - zumal nach den Erklärungen der Konferenz von Basel 1990 - keine einzelne Kirche, selbst wenn ihr nominell über 50 Prozent der Bevölkerung angehören, ein Monopol christlicher Lehrgestaltung im Rahmen eines staatlichen Schulsystems beanspruchen, noch die strikte Trennung der Schülerinnen und Schüler in konfessionsverschiedene Unterrichtsveranstaltungen verlangen. Zwar sind Äußerungen persönlichen Glaubens und individueller Frömmigkeit meistens auf eine bestimmte Konfession oder religiöse Gemeinschaft bezogen; aber die Auswirkungen kirchlich geprägter oder anderer religiöser Überzeugungen und Überlieferungen auf das Lebensverständnis und die Persönlichkeitsbildung erstrecken sich weit über den Bereich der verfaßten Kirchen und Gemeinschaften hinaus, ja artikulieren sich bisweilen im Gegensatz zu ihnen. Daher sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwischen den christlichen Religionsgemeinschaften eine neue Verständigung über die ihnen wesentlichen Grundsätze für einen konfessionsübergreifenden, dem interreligiösen Gespräch geöffneten Religionsunterricht herbeigeführt werden. Damit würde der Forderung des Grundgesetzes in Art. 7,3 ebenso Rechnung getragen wie dem Geist der ökumenischen Bewegung und der Notwendigkeit interkulturellen Verstehens. Die Entwicklung religionspädagogischer Theorie und Praxis, die Fülle der Anregungen in der Fachliteratur, die Konvergenz einer großen Vielfalt von Themen in Lehrplänen und Lernbüchern für evangelischen und katholischen Religionsunterricht unterstützen und rechtfertigen die Forderung, den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen endlich konfessionsübergreifend zu gestalten. Z. B. können mitteleuropäische Christen in der Beschäftigung mit außereuropäischem Christentum lernen, daß sie sich die Botschaft Jesu von Nazareth eher fragmentarisch angeeignet haben; das Gespräch mit dem Judentum kann neue Zugänge zu den Wurzeln des christlichen Glaubens eröffnen. Bildung im Kontext von Religion soll helfen, den anderen ”Fremden”, in authentischer Selbstinterpretation seiner Welt und Lebenssituation zu Wort kommen zu lassen und die spezifischen kulturellen, sozialen oder religiösen Aspekte wahrzunehmen, die das eigene Wahrnehmungs- und Interpretationsschema ausblendet. Von fremden Kulturen und Religionen lernen, schließt die neue Deutung der eigenen Kultur ein. Die hermeneutische Interpretation fremden Denkens bietet die Chance, kulturelle Selbstverständlichkeiten in Frage zu stellen und ihre Ergänzungsbedürftigkeit zu erkennen.

 

5. Eine verbreitete Unsicherheit unter Jugendlichen heute bezüglich der traditionellen Glaubensvorstellungen und ihrer sprachlichen Vermittlung geht einher mit einem wachen Interesse an religiösen Fragen. Es sind vor allem die Fragen nach Glück, Hoffnung, Leid, Tod, nach dem Sinn des Lebens und nach Gott, die Kinder und Jugendliche beschäftigen. Der Religionsunterricht wird in dieser Situation den Bedürfnissen und den Erwartungen nur dann gerecht, wenn er auf sachlicher Basis Informationen gibt und auf gegenwartsnahe und erfahrungsbezogene Themen zielt. Auf diese Weise kann er helfen, daß die Schülerinnen und Schüler sprachfähig werden bei der Suche nach sich selbst, nach ihrem Ort in der Gesellschaft und im Ganzen der Welt, und er kann sie auf dem Weg ins Erwachsensein begleiten.

 

6. Ein solcher Unterricht hat auf der Basis von Theologie und Religionswissenschaft zu erfolgen. Der Schüler soll Grundsätze christlichen Glaubens in seiner geschichtlichen und gegenwärtigen Wirkung sowie die damit zusammenhängenden Motive ethischer Stellungnahme kennenlernen. Religionsunterricht hat nicht für eine bestimmte Glaubenslehre zu werben, sondern zu entfalten, was, wie und warum geglaubt wird.

 

7. Diese Aufgabenstellung verlangt von Religionslehrern und -lehrerinnen mehr als das Eintreten für den eigenen Glaubensstandpunkt. Natürlich ist von ihnen zu erwarten, daß sie eine eigene Einstellung zu den anstehenden Fragen haben und ihre Überzeugung glaubwürdig vertreten. Doch wird im Unterricht gleich wichtig sein, daß sie die Offenheit zum Dialog fordern und in vielen Punkten die Unabschließbarkeit des Fragens eingestehen. Sie werden die Motive und Argumente christlicher Überlieferung wie auch anderer Lebensanschauungen verständlich machen, sie werden es aber dem Wahrheitsgehalt des Gegenstandes überlassen müssen, ob er die Schüler überzeugt. Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts ist die fachwissenschaftliche und pädagogische Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer. Eine kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica bzw. vocatio) ist nicht erforderlich und vom Grundgesetz auch nicht geboten. So wie die Teilnahme am Religionsunterricht nicht an ein bestimmtes Bekenntnis der Schüler gebunden ist, so können auch die Religionslehrer unterschiedlichen Konfessionen angehören. Das Engagement des Religionslehrers oder der Religionslehrerin für die Inhalte dieses Faches hat sich im Unterricht grundsätzlich nicht von dem eines Lehrers gesellschaftskundlicher Fächer zu unterscheiden, von dem erwartet wird, daß er die demokratische Staatsform in engagierter Einsicht bejaht und dafür ausreichende Begründungen liefert. Das trifft mit der Forderung der Heranwachsenden zusammen, die mit empfindlicher Abwehr auf jede Form von Indifferenz einerseits, von Indoktrination andererseits reagieren, aber durchaus nach der persönlichen Position der Lehrenden fragen. Auf diese Weise ist der Religionsunterricht imstande, sichtbar zu machen, was Toleranz bedeutet und daß sie nicht mit Indifferenz zu verwechseln ist.

 

8. Dieses Memorandum ist auch zu verstehen als Interpretation der ”Grundsätze der Religionsgemeinschaften” nach denen laut Grundgesetz (Artikel 7,3) und Ländergesetzen Religionsunterricht zu gestalten ist. Es kann sich dabei an einer öffentlichen Schule nur um theologisch, religionswissenschaftlich und religionspädagogisch reflektierte Grundsätze handeln. Ein auf dieser Basis beruhender Religionsunterricht ist konfessionsübergreifend zu gestalten und für das interreligiöse Gespräch zu öffnen. Er wird allen Schülerinnen und Schülern, die an ihm teilzunehmen wünschen, angeboten; dieser Unterricht wird junge Menschen, die sich kirchlich gebunden wissen, ihren Kirchen nicht entfremden, er wird vielmehr seinen Beitrag zur Heranbildung mündiger und sachkundiger Mitglieder leisten.

B. Praktische Durchführung des Religionsunterrichts

9. Nach dem Grundgesetz und den entsprechenden Bestimmungen der Ländergesetze ist Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Solange die Schule einen umfassenden Bildungsauftrag vertritt, wird Religionsunterricht ein solches Lehrfach bleiben. Es widerspricht dem Sinn des Religionsunterrichts, ihn in ein Wahlfach oder eine freie Arbeitsgemeinschaft umzugestalten. Anders würde es sich verhalten, wenn der Schulunterricht unter dem Gesichtspunkt eines Fächer zusammenfassenden Gesamtunterrichtes neu gestaltet wird. Dann wird es gerade notwendig, den Religionsunterricht in einen funktionalen Zusammenhang mit mehreren anderen Unterrichtsgebieten zu integrieren.

 

10. Religionsunterricht stellt keine Parallele und keine Ergänzung zu Katechese oder Christenlehre, zu Kommunions- oder Konfirmandenunterricht der Kirchen dar. Diese Formen von Unterweisung dienen dazu, die Heranwachsenden in das gemeindliche und gottesdienstliche Leben ihrer Glaubensgemeinschaft einzuführen Sie haben dort ebenso wesensgemäß ihren Ort wie der Religionsunterricht seinen in der Schule. Darum ist es sachlich nicht gerechtfertigt, Religionsunterricht in den Jahren ausfallen zu lassen, in denen die Schülerinnen und Schüler beispielsweise am Konfirmandenunterricht teilnehmen; auch ihre Aufteilung in konfessionsverschiedene Unterrichtsveranstaltungen ist in der Schule nicht zu vertreten.

 

11. Ungenaue Zweckbestimmungen, die in der Vergangenheit immer wieder von kirchlichen und staatlichen Instanzen vorgenommen wurden, haben das Unbehagen am Religionsunterricht mitverursacht. So konnte er noch immer als Gesinnungsunterricht und kirchliche Nachwuchssicherung mißverstanden werden, als Nische der Kirchen in der Schule. Die Gleichgültigkeit vieler gegenüber dem Fach, die stiefmütterliche Behandlung in der Stundentafel, der Lehrermangel sind Folgeerscheinungen gewesen. Das defizitäre Erscheinungsbild steht in krassem Widerspruch zum Selbstverständnis der modernen Religionspädagogik und ihrer fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Entwicklung.

 

12. Die Geschäftsgrundlage für alle am Religionsunterricht Beteiligten ist der Lehrplan, der den fachwissenschaftlichen und pädagogischen Kriterien eines Schulfaches genügen und auf die übergeordneten allgemeinen Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schule im demokratischen Rechtsstaat bezogen sein muß. Es geht nicht an, daß Inhalte und Ziele des Religionsunterrichtes zwischen staatlichen Instanzen und den Vertretern einer einzelnen (Landes-)Kirche ausgehandelt werden und daß die betreffende Kirche über die Einführung oder die Nichteinführung von Lehrbüchern allein entscheidet. Die Zuständigkeit für Inhalte und Ziele des Religionsunterrichtes (Lehrplan, Lernbücher), für die Ausbildung (Studium, Referendariat, Fortbildung) und fachliche Betreuung der Lehrerinnen und Lehrer liegt bei den entsprechenden staatlichen Institutionen (Universität, Studienseminar, Lehrerfortbildungsinstitute; Lehrerprüfungsamt; Fachdezernat im Bildungsministerium), die mit entsprechenden Einrichtungen der Kirchen kooperieren. Die Ausbildung zum Religionslehrer muß Studienelemente aus der Theologie, den Religionswissenschaften und der Religionspädagogik enthalten. Eine entsprechende Studienordnung für Religionspädagogen ist daher unerläßlich; sie muß aus dem Gespräch und der Zusammenarbeit zwischen Vertretern der evangelischen und katholischen Theologie, der Religionswissenschaften und der Pädagogik erwachsen. Nur dadurch kann eine konfessionalistische oder antikirchliche Erteilung des Unterrichtes vermieden werden. Eine Zusammenarbeit evangelischer und katholischer Fakultäten und die Verständigung über eine Studienordnung für Religionspädagogen sind daher unerläßlich. Unbeschadet der Federführung des Staates bei der Entwicklung von Lehrplänen ist die Mitarbeit qualifizierter Vertreter der Religionsgemeinschaften in staatlichen Lehrplankommissionen nötig und sinnvoll, da so schon bei der Lehrplanentwicklung die ”Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften” beachtet wird. Der zuständige Partner für die staatliche Behörde in den Angelegenheiten des Religionsunterrichtes sollte angesichts der ökumenischen Ausrichtung heutiger Theologie eine Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder ein ähnliches, den regionalen Gegebenheiten entsprechendes Gremium sein. Es ist unumgänglich, daß zu diesem Gremium Vertreter des Faches Religionspädagogik und kirchlich unabhängige Vertreter der oben genannten Wissenschaften hinzugezogen werden.

 

[1] Dieses Memorandum zum Religionsunterricht wurde von den Mitgliedern des Arbeitsausschusses der ”Vereinigung evangelischer Religionslehrer in Hamburg e.V.” verfaßt und am 20. Februar 1992 verabschiedet.

 

Es wurde u.a. veröffentlicht in: Der Evangelische Erzieher. Zeitschrift für Pädagogik und Theologie, 45. Jg., Heft 1, Januar/Februar 1993, S. 29 - 34 und in: ru. Ökumenische Zeitschrift für den Religionsunterricht, 1992/ Heft 3. Dort finden sich auch die zahlreichen Namen der Unterzeichnenden.

 

Hildegard Ahlbrecht 

Fritz Bente 

Peter Brkitsch 

Dietrich Budack 

Gisela Cyrus 

Hugo-Christian Dietrich

Joachim Dreessen 

Ingrid Frank 

Helga Frieber 

Rainer Gaedt 

Dr. Horst Gloy 

Marlitt Gress

Ingrid Herrmann

Gertrud Junge 

Johannes Kolfhaus-Beyer

Dr. Gebhard Kraft

Matthias Kupfernagel

Dr. Hans-Jürgen Laubach

Sigrid Leps

Eckehard Malessa

Marlies Merkord

Eveline Müser

Dr. Helga Raape

Birgit Scholing-Prüm

Sibylle Schulz

Uwe Vagt

Britta Wulf

Gisela Wunnenberg

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Über den Hamburger Religionsunterricht hat die Zeitschrift DIE ZEIT einen sehr passenden Artikel veröffentlicht. Religionsunterricht: Lernen, was die Mitschüler glauben | ZEIT ONLINE 06/2021

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Schulstunde im Plural - Ein Besuch im Hamburger "Religionsunterricht für alle" von Hedwig Gagfa in zeitzeichen 09/2017

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Zur Zukunft des Religionsunterrichts mit einem Beitrag aus Hamburg (Deutschlandfunk/Campus & Karriere; 27.5.2017)

In der Mediathek

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Interreligiöses Lernen - Schulfach Toleranz mit einem Bericht über den RU an zwei Hamburger Schulen (Deutschlandfunk Kultur; 08.05.2017)

Veröffentlichung

Die Weiterentwicklung des Hamburger Religions-unterrichts in der Diskus- sion zwischen Ver- fassungsrecht und Schul- pädagogik  (J. Bauer; Fachreferent Religion/BSB) Bauer_ZevKR_59_3-4_227-256.pdf

Do

19

Sep

2013

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